Neufassung der CoronaSchVO ab 3. April 2022

Mit dieser Neufassung der CoronaSchVO werden zahlreiche verbindliche Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen in Folge der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgeschafft. Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.

Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit zwei Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr. Bekannt ist aber auch, dass die 7-Tages-Inzidenz in NRW nach wie vor über einem Wert von 1.000 liegt und es insbesondere auch im Sport noch oberstes Ziel sein sollte, trotz der politischen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.

Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:

  • Eigenverantwortlichkeit übernehmen: Sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!
  • AHA-Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
  • Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: Die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten! Siehe hierzu auch: CoronaSchVO § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“

Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) mahnt im Sinne der Eigenverantwortlichkeit und aufgrund der nach wie vor hohen Ansteckungszahl weiterhin zur Vorsicht und empfiehlt vor allem bei großen Menschenansammlungen sowie in Innenräumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Coronaschutzverordnung ab 3. April 2022